Tafelgrundsätze

Die Mitglieds-Tafeln des Bundesverbands Deutsche Tafel e.V. verpflichten sich, folgende acht Grundsätze bei ihrer Arbeit einzuhalten:

Präambel

Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot – und doch gibt es Lebensmittel im Überfluss. Die Tafeln in Deutschland bemühen sich hier um einen Ausgleich. Ziel der Tafeln ist es, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not zu verteilen.

Grundsatz 1

Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.

Durchführungsbestimmung:

  • Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben.
  • Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
  • Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag. Notwendige Kostenbeiträge sollen so gering wie möglich sein. Der Kostenbeitrag muss sich einerseits am sozialen Auftrag der Tafeln und andererseits an der prekären Situation der Empfängerinnen und Empfänger unserer Leistungen orientieren.
  • Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung (AO) § 53 Mildtätige Zwecke unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt.
  • Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.


Grundsatz 2

Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie kann – wenn möglich und notwendig – unterstützt werden durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiter.

Grundsatz 3

Die Arbeit der Tafeln wird durch Spender und Sponsoren unterstützt.
Tafeln freuen sich über Sach-, Geld- und Zeitspenden.
Der Kauf von Lebensmitteln ist erlaubt, wenn er durch den Spendenden erfolgt und an die Tafeln weitergegeben wird (Sachspende) und/oder für Projekte und Anlässe (z. B. Kinder-, Seniorenprojekte, Weihnachtsfeier, Tafeltag) genutzt wird.

Grundsatz 4

Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen.

Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.

Grundsatz 5

Der Name 'Tafel' ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. rechtlich geschützt.

Durchführungsbestimmung:
 

  • Die Bezeichnung des Vereins oder des Projekts ist grundsätzlich der vorangestellte Ortsname in Verbindung mit dem Namen „Tafel“ und ggf. e.V., z.B. Berliner Tafel e.V.
  • Tafeln in Trägerschaft dürfen die Bezeichnung des Trägers als Zusatzinformation verwenden.
  • Davon abweichende Bezeichnungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesverbands Deutsche Tafel e.V.Der Name „Tafel“ ist schriftlich beim Bundesverband Deutsche Tafel e.V. zu beantragen und wird ausschließlich an juristische Personen für konkrete Tafelprojekte vergeben.Das Logo des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. sollte von der lokalen Tafel in Form und Farbe ohne jede Veränderung übernommen werden.


Grundsatz 6

Die Arbeit der Tafeln steht überwiegend im lokalen Bezug. Die Tafeln respektieren den Gebietsschutz, ohne miteinander zu konkurrieren.

Durchführungsbestimmung:
 

  • Bei Unstimmigkeiten in der regionalen Tafel-Arbeit, z. B. bei Tafel-Neugründungen oder bei bereits bestehenden Tafeln, sollte vorrangig eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Bedürftigen vor Ort angestrebt werden.
  • Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen Ländervertreter hinzuzuziehen.
  • Die Tafeln tauschen regional und überregional Informationen und Erfahrungen aus.
  • Die Tafeln helfen einander mit dem Ziel, die lokale Tafel-Arbeit wirkungsvoll zu unterstützen.


Grundsatz 7

Die Tafel-Grundsätze des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. sind Leitlinien zur Arbeit der Tafeln in Deutschland.

Die Tafel erklärt durch ihre Unterschrift die Anerkennung und Einhaltung der Tafel-Grundsätze.

Grundsatz 8

Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. achtet auf die Einhaltung der Tafel-Grundsätze.

Bei Nichteinhaltung der Tafel-Grundsätze beantragt der Bundesverband in Abstimmung mit dem zuständigen Ländervertreter ein Verfahren zur Aberkennung des Namens 'Tafel' und gegebenenfalls ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Verein Deutsche Tafel e.V.

 

Abgabenordnung (AO) § 53 Mildtätige Zwecke Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.